Der GAV Isoliergewerbe sieht in Art. 44.2 vor, dass Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren sind. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % auszuzahlen. So weit ist alles klar – oder doch nicht?
Das Leben ist bekanntlich vielfältig. So kann es vorkommen, dass eine Kompensation aus betrieblicher Sicht zwar möglich wäre, der Arbeitnehmende aber lieber eine Auszahlung der Überstunden hätte (anstelle einer Kompensation). Der Arbeitgeber wiederum wäre bereit, ihm die Überstunden auszuzahlen, aber nicht mit einem Zuschlag (denn die Kompensation wäre aus betrieblicher Sicht ja möglich).
Der GAV Isoliergewerbe äussert sich nicht zu einem solchen Sachverhalt. Wie ist daher in einem solchen Fall vorzugehen?
Im vorliegenden Fall ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmendem angebracht. Diese sollte beinhalten:
- den Umfang der Überstunden;
- einen Hinweis auf die betriebliche Möglichkeit der Kompensation;
- die Präferenz des Arbeitnehmenden für die Auszahlung;
- den Verzicht des Arbeitnehmenden auf den Überstundenzuschlag;
- die Zusage des Arbeitgebenden zur Auszahlung der Überstunden ohne Zuschlag.
Eine derartige, schriftliche Vereinbarung entspricht Art. 321c Abs. 3 OR und schützt den Arbeitgeber bei einer Lohnbuchkontrolle vor allfälligen Problemen.
Der vorliegende Artikel geht bewusst nicht auf die Möglichkeit des Übertrags von Überstunden auf eine folgende Kalenderperiode ein (Art. 28.6 GAV). Er bezieht sich zudem ausschliesslich auf Überstunden (und nicht auf Überzeit im Sinne des Arbeitsgesetzes).