Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung bei unerlaubter Handlung (OR 41 ff.) verjährt aktuell innert einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (relative Frist) bzw. innert zehn Jahren ab dem schädigenden Ereignis (absolute Frist).
Diese Fristen werden nun ab 01.01.2020 dergestalt angepasst, dass die relative Frist neu drei Jahre beträgt. Die absolute Frist wird zwar weiterhin zehn Jahre betragen, sie beginnt aber neu mit Ablauf des Tages, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Bei Personenschäden, d.h. bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen, beträgt die relative Verjährungsfrist ebenfalls drei Jahre, doch wird dafür die absolute Verjährungsfrist auf zwanzig Jahre angehoben, beginnend ab dem Tage, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Wenn zum Beispiel der Schutz von Arbeitnehmenden ungenügend ist und Arbeitnehmende deswegen geschädigt werden, dann kommt eine absolute Verjährungsfrist von zwanzig Jahren ab Schädigung oder ab Installation der notwendigen Schutzvorkehrungen zur Anwendung. Dies könnte insbesondere bei Schädigungen infolge Asbest oder infolge anderer Ursachen relevant werden, welche eine lange Latenzzeit aufweisen.
Aufgrund dieser Gesetzesänderungen empfehlen wir Ihnen, Ihre Haftpflichtversicherung zu überprüfen und gegebenenfalls per 01.01.2020 anzupassen. Bei dieser Gelegenheit lohnt es sich aufgrund eines kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid auch zu prüfen, ob Ihre Temporärmitarbeitenden im Geltungsbereich des Versicherungsschutzes liegen (Stichwort: Rückgriff der Unfallversicherung des Temporärbetriebs auf den Einsatzbetrieb).