In vielen Unternehmen wird die Arbeit fortgesetzt. Im Zusammenhang mit COVID-19 hat der Arbeitgeber besondere Verpflichtungen.
Gemäss Artikel 6 Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) ist der Arbeitgeber verpflichtet, jede Gesundheitsbeeinträchtigung seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden. Er hat deshalb alle Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, d.h. die für seinen Betrieb angesichts der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sind. Aufgrund der grassierenden Corona-Pandemie hat er zusätzlich dafür zu sorgen, dass die durch den Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit auferlegten Vorgaben während der Arbeit eingehalten und umgesetzt werden.
Merkblatt für Arbeitgeber: Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – CORONAVIRUS (COVID 19)
Handlungshilfe für Covid-19-Kontrollen im Bereich Baustellen und Industrie